Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V.
Rentenbescheide werden ab 2018
kürzer. Aber: Ausgerechnet nach Informationen, wie die Rentenhöhe
zustande kommt, müssen Betroffene nun lange suchen, kritisiert der
Bundesverband der Rentenberater e.V.
Rentenbescheide sollen übersichtlicher und verständlicher werden.
Deswegen hat die Deutsche Rentenversicherung in den vergangenen Jahren
diverse redaktionelle Veränderungen vorgenommen. Durch die für 2018
geplanten Änderungen sollen die Bescheide vor allem kürzer und so
eigentlich übersichtlicher werden.
"Das Gegenteil ist der Fall.", sagt der Rentenberater Sascha
Schilbach, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e.V. Er hat zu
diesem Thema einen ausführlichen Artikel auf dem Portal openpr.de
veröffentlicht. "Was auf den ersten Blick gut gedacht erscheint, nämlich den
Rentenbescheid kurz und knapp zu halten, bewirkt, dass bestimmte
Informationen nun kaum mehr zu finden sind.", erklärt Schilbach.
Kürzer werden die Bescheide künftig dadurch, dass bestimmte Anlagen
dem Rentenbescheid nicht mehr standardmäßig beigefügt werden. Dass
ausgerechnet die Anlagen entfallen sollen, über die die Rentenhöhe
ermittelt wird, erscheint besonders problematisch. Die Ermittlung der
Entgeltpunkte, aus denen die individuelle Rentenhöhe berechnet wird, ist
damit selbst für interessierte Laien nicht mehr nachvollziehbar. Wer einen vollständigen und ausreichend begründeten Rentenbescheid in
seinen Händen halten will, muss die entsprechenden Anlagen nachträglich
anfordern.
Rentenbescheid vom Rentenberater prüfen lassen
Weil es auch noch weitere Änderungen geben soll, ist es um so
wichtiger, den Rentenbescheid von einem zugelassenen, unabhängigen
Rentenberater prüfen zu lassen. Die Experten für Rentenrecht sind darauf
spezialisiert, die teilweise sehr unübersichtlichen Rentenbescheide und
die Rentenberechnungen zuverlässig zu prüfen.
Werden Fehler festgestellt, darf ein Rentenberater die Interessen
seiner Mandanten außergerichtlich im Widerspruchsverfahren und auch
gerichtlich vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.
Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de
Montag, 5. März 2018
Dienstag, 5. Dezember 2017
Korrektur Rentenbescheid aus dem Jahr 2001
Mit Rentenbescheid vom 23.02.2001 wurde meinem Mandanten ab 1.05.2001 die damals noch erhältliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Deutsche Rentenversicherung gewährt.
Anfang des Jahres 2017, also ganze 16 Jahre später, wurde mein Mandant durch die Presse darauf aufmerksam, dass man einen Rentenbescheid fachmännisch und unabhängig durch freiberufliche Rentenberater prüfen lassen kann. Daraufhin suchte er den Kontakt und bat um Überpüfung seines Rentenbescheides, welcher ihm allerdings nicht mehr vorläge, da ihm die Bewilligung seiner Rente seit je her in einem Gefühl der Unsicherheit verweilen lies.
Nach kurzem schriftlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung wurde uns ein Duplikat des Rentenbescheides vom 23.02.2001 innerhalb von wenigen Tagen zugesandt. Gegen diesen Bescheid wurde vorsorglich und zur Wahrung der Jahresfrist ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt.
Nun konnte der Rentenbescheid anhand der Unterlagen unseres Mandanten rechnerisch und sachlich geprüft werden, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich vereinzelte Zeiten nicht bzw. unrichtig erfasst worden sind.
Die Differenz war zwar nur von marginaler Höhe, dennoch kam es zu einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 3,- Euro. Eine Rentennachzahlung von knapp 200,- Euro konnte ebenfalls erzielt werden, jedoch wurde diese Nachzahlung auf rückwirkend zum 1.01.2012 begrenzt, da die Zeiten bis 31.12.2011 bereits verjährt waren. Der Betrag von Beginn der Rente zum 1.05.2001 bis zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 400,- Euro war somit leider verloren.
Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de
Anfang des Jahres 2017, also ganze 16 Jahre später, wurde mein Mandant durch die Presse darauf aufmerksam, dass man einen Rentenbescheid fachmännisch und unabhängig durch freiberufliche Rentenberater prüfen lassen kann. Daraufhin suchte er den Kontakt und bat um Überpüfung seines Rentenbescheides, welcher ihm allerdings nicht mehr vorläge, da ihm die Bewilligung seiner Rente seit je her in einem Gefühl der Unsicherheit verweilen lies.
Nach kurzem schriftlichen Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung wurde uns ein Duplikat des Rentenbescheides vom 23.02.2001 innerhalb von wenigen Tagen zugesandt. Gegen diesen Bescheid wurde vorsorglich und zur Wahrung der Jahresfrist ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt.
Nun konnte der Rentenbescheid anhand der Unterlagen unseres Mandanten rechnerisch und sachlich geprüft werden, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich vereinzelte Zeiten nicht bzw. unrichtig erfasst worden sind.
Die Differenz war zwar nur von marginaler Höhe, dennoch kam es zu einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 3,- Euro. Eine Rentennachzahlung von knapp 200,- Euro konnte ebenfalls erzielt werden, jedoch wurde diese Nachzahlung auf rückwirkend zum 1.01.2012 begrenzt, da die Zeiten bis 31.12.2011 bereits verjährt waren. Der Betrag von Beginn der Rente zum 1.05.2001 bis zum 31.12.2011 in Höhe von ca. 400,- Euro war somit leider verloren.
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Mittwoch, 19. Juli 2017
Rente trotz Beitragsrückerstattung?
Wie es so vorkommt, kommt man nach Abschluss eines Beratungsgespräches mit Mandanten auch hin und wieder ein wenig privat ins Gespräch. Der Zufall wollte es, dass meine Klientin nach Abschluss eines solchen Beratungsgesprächs von der misslichen wirtschaftlichen Lage einer Tante in Griechenland berichtete:
Somit wurde kurzerhand bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt. Hilfsweise auch zugleich ein formloser Rentenantrag.
Weshalb?
Zum Zeitpunkt der Beitragserstattung und Rückkehr nach Griechenland gab es das Gesetz zur Anerkennung obiger Zeiten noch nicht. D.h. meine neue Mandantin hat sich zwar die Versicherungsbeiträge in der Zeit von 1968 bis 1975 erstatten lassen und ihre hieraus abzuleitenden Ansprüche verloren, jedoch sind ihr nie die Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung rentenrechtlich erfasst worden.
Durch das zwischenstaatliche Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland sind die Versicherungszeiten der jeweiligen Länder zur Wartezeiterfüllung gegenseitig anzurechnen. Somit wurde durch die Beschäftigungszeiten in Griechenland die Mindestvoraussetzung der 60 Monate Beitragszeit erfüllt.
Die Zeiten der Kindererziehung brachten meiner Mandantin, auch durch die Verbesserungen durch das sogenannte "Mütterrentengesetz", eine kleine zusätzliche Rente in Höhe von etwas mehr als 60,- Euro monatlich. Zudem wurde für die Zeit von 2002 bis 2017 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von knapp 5.800 Euro und Zinsen in Höhe von 260,- Euro überwiesen.
Tel. 0711-90711888
info@rentenberater-diamantis.de
"Meine Tante hat vor vielen Jahren, Mitte der 60er bis Anfang der 70er, in Deutschland gearbeitet und sich nach Rückkehr nach Griechenland die Beiträge erstatten lassen. Jetzt bekommmt sie lediglich eine kleine Rente in Griechenland und kommt nur schwer über die Runden..."Diese beiläufige Information veranlasste mich nochmals nachzuhaken. Auf Rückfrage wurde mir mitgeteilt, dass diese Tante in ihrer Zeit in Deutschland auch Kinder erzogen hat.
Somit wurde kurzerhand bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt. Hilfsweise auch zugleich ein formloser Rentenantrag.
Weshalb?
Zum Zeitpunkt der Beitragserstattung und Rückkehr nach Griechenland gab es das Gesetz zur Anerkennung obiger Zeiten noch nicht. D.h. meine neue Mandantin hat sich zwar die Versicherungsbeiträge in der Zeit von 1968 bis 1975 erstatten lassen und ihre hieraus abzuleitenden Ansprüche verloren, jedoch sind ihr nie die Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung rentenrechtlich erfasst worden.

Die Zeiten der Kindererziehung brachten meiner Mandantin, auch durch die Verbesserungen durch das sogenannte "Mütterrentengesetz", eine kleine zusätzliche Rente in Höhe von etwas mehr als 60,- Euro monatlich. Zudem wurde für die Zeit von 2002 bis 2017 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von knapp 5.800 Euro und Zinsen in Höhe von 260,- Euro überwiesen.
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Freitag, 18. November 2016
Mehr Rente aufgrund Entgeltaufteilung
Im Wege einer Witwerrentenprüfung ist der ursprüngliche Bescheid der verstorbenen Ehefrau aus dem Jahr 2006 ebenfalls überprüft worden.
Die Verstorbene hat nach ihrer schulischen Ausbildung eine Lehre absolviert und war anschließend nur bis zur Geburt der Kinder in der Mitter der 70er Jahre beschäftigt. Hieraus resultierte eine entsprechend geringe monatliche Rente von netto unter 300,- Euro monatlich.
Die Prüfung ergab, dass im ursprünglichen Rentenbescheid der Verstorbenen die Ausbildungszeit zwar erfasst, jedoch das Entgelt im Jahr der Beendigung der Lehre während und nach der Berufsausbildungszeit für die entsprechenden Teilzeiträume nicht korrekt ermittelt und aufgeteilt wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung machte es sich bei der Aufteilung einfach, indem das Entgelt gezwölftelt und im Anschluss mit den anteiligen Monaten multipliziert wurde. Dabei wurde nicht beachtet, dass ein Verdienst während einer Ausbildungszeit / Lehre zumeist wesentlich geringer ausfällt als bei anschließender Vollbeschäftigung. Durch den höheren Verdienst während der Ausbildunszeit / Lehre kam der Zuschlag für diese Zeit weniger zur Geltung.
Allein durch die berichtigte Entgeltaufteilung erhöhte sich die monatliche Rente um 4,41 Euro. Nach Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X hatte die DRV die Rente zu korrigieren und zumindest rückwirkend für vier Jahre den Differenzbetrag nachzubezahlen.
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Donnerstag, 17. November 2016
Voraussetzungen einer Rente - Prüfung
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit des Zugangs zu unterschiedlichen Rentenarten. Abgesehen von den Erwerbsminderungsrenten, also aus medizinischen Gründen, womit wir uns in diesem Beitrag aber nicht weiter befassen möchten, gibt es ca. ein halbes Dutzend Altersrenten mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und hieraus mitunter großen Differenzen im Leistungsanspruch.
Zu den “aussterbenden“ Rentenarten gelten hierbei die
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit / Altersteilzeitarbeit und die Altersrente
für Frauen. Beide Rentenarten sind neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen
nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang bis einschließlich 1951 möglich.
Zu den von den Versicherten am meist gewählten Altersrenten
gehören die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die
Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die neugeschaffene Altersrente
für besonders langjährig Versicherte. Wie man aus der Benennung dieser Renten
auf Anhieb erkennen kann, sind alle vier Renten an unterschiedliche
versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft, vorrangig immer die Erfüllung
eines bestimmten Alters.
Nun stellen Sie sich womöglich zu Recht die Frage, wie Sie sich
in diesem Wirrwarr zurechtfinden können!? Der erste Anlaufpunkt bzw. die erste
Informationsquelle kann dabei die Rentenauskunft der gesetzlichen
Rentenversicherung sein. Dieser Rentenauskunft können Sie im Normalfall die
diversen Rentenarten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ob diese
von Ihnen erfüllt werden, den Beginn der jeweiligen Rente und die Höhe der
möglicherweise zu erwartenden Abschläge entnehmen.
Unkompliziert, jedoch hinsichtlich einer
Optimierungsberatung nicht zu verachten, ist dabei die Regelaltersrente.
Mindestvoraussetzung für diese Rente sind 5 Beitragsjahre, welche bei Bedarf auch
aufgezahlt werden können, sofern z.B. aufgrund einer Selbständigkeit keine 60
Monate vorliegen. Diese Rentenart ist abschlagsfrei, da sie nicht vorzeitig in
Anspruch genommen werden kann.
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der
Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind insgesamt 35 Versicherungsjahre
erforderlich. Hier wird nicht zwischen Beitragsjahren und rentenrechtlich beitragsfreien
Zeiträumen (Anrechnungszeiten) unterschieden. Bei der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen wird zusätzlich zu den 35 Versicherungsjahren ein anerkannter
Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor Beginn der Rente zur Bedingung.
Auch hier richtet sich der Rentenzugang nach dem Lebensalter/Geburtsjahrgang
und ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vergleichsweise
früher möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist möglich, jedoch auch mit prozentualen
Rentenabschlägen verbunden.
Komplizierter wird es bei der Altersrente für besonders
langjährig Versicherte. Für diese Rentenart muss die Wartezeit von 45 Jahren
erfüllt werden. Anrechenbar sind dabei selbstverständlich
Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten aber auch Zeiten des Bezugs von
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder bei Krankheit und
Übergangsgeld, soweit auch diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten
sind. Ausgenommen sind hierbei Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente, sofern der Bezug dieser Leistung
nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsausgabe des Arbeitgebers
erfolgt ist. Auch freiwillig gezahlte Beiträge dienen zur Wartezeiterfüllung,
jedoch gilt auch bei diesen Beiträgen die Einschränkung, dass sie in den
letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht als anspruchsbegründend anerkannt
werden. Nicht dazu zählen Monate, die z.B. durch Versorgungsausgleich oder
Rentensplitting angerechnet wurden. Der Zugang zu dieser Rente ist
abschlagsfrei.
Sie erkennen, die Ermittlung der anrechenbaren Monate,
speziell für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, stellt eine
ebensolche besondere Herausforderung dar. Oftmals erkennen wir in der Praxis
das Problem, dass bei den Rentenauskünften der gesetzlichen
Rentenversicherungsträger nicht alle Information zu den entsprechenden
Versicherungszeiten hinterlegt sind, so dass der Träger eine genaue Auskunft
nur schwerlich erteilen kann. Eine Optimierung des Rentenzugangs, auch in
Anbetracht einer erforderlichen Hochrechnung, ist der Deutschen
Rentenversicherung meist nur bedingt bis kaum möglich.
Ebenfalls oft lässt sich der Zugang zur Altersrente auch
unter Gestaltung und Optimierung anderer Aspekte hilfreich lösen. Z.B. durch Hilfestellung
bei der Umsetzung eines Schwerbehinderungsverfahrens (Neufeststellung, Änderung
oder Verschlechterung).
Die Prüfung eines Rentenbescheides wird unsererseits auch
dahingehend optimiert. Neben der rechnerischen Prüfung ist es
selbstverständlich möglich zu ermitteln, ob Ihnen auch die richtige Rentenart
bewilligt wurde. Wichtig dabei ist, dass gegen den Bewilligungsbescheid gemäß
Hinweise fristwahrend ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingereicht wird. Es
ist zudem durchaus zu empfehlen bereits vor einer beabsichtigten Rentenantragstellung
in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche optimalerweise bestehen könnten. Bei
der Optimierung einer bereits bewilligten Rente sind die Umgestaltungsmöglichkeiten
z.B. aufgrund gelösten Beschäftigungsverhältnisses o.ä. begrenzt.
Haben Sie noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht uns zu
kontaktieren.
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Freitag, 11. November 2016
Rentenüberzahlung! Rückzahlung?
Vor ca. zwei Jahren sprach eine Klientin bei mir vor. Sie zeigte mir ein Schreiben mit Rechtsbehelf der Deutschen Rentenversicherung, in dem ihr Hinterbliebenenrentenbescheid vom 27.06.2012 wegen des Zusammentreffens von Witwenrente und Einkommen aufgehoben wurde. Nach oberflächlicher Begründung durch die Deutsche Rentenversicherung anhand des § 48 SGB X wurde eine Rückforderung in Höhe von 868,66 Euro ermittelt. Meine Klientin bat darum diesen Bescheid entsprechend zu prüfen und war sich keiner Schuld bewusst.
Die Prüfung ergab, auch nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung, dass die Unschuldsannahme meiner Klientin nachvollziehbar sei. Auch die Aufhebung nach § 48 SGB X und die fehlende Ermessensausübung der Behörde erschien fragwürdig.Zudem wurde hierbei ermittelt, dass die Deutsche Rentenversicherung nach teilweiser Verrechnung mit laufender Witwenrentenzahung sogar einen Betrag in Höhe von 1.233,18 Euro als überzahlt annahm.
Nach Widerspruchs- und Klageverfahren konnte die Deutsche Rentenversicherung davon überzeugt werden, dass die gestellte Rückforderung in dieser Form nicht rechtens war. Die Versicherte hatte pflichtgemäß die kurzfristige Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mitgeteilt, welche jedoch nicht ausschlaggebend für die entstandene Überzahlung gewesen war. Grund für die entstandene Überzahlung war eine grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich der Einkommensbewertung aus einer Altersteilzeitbeschäftigung, welche von Anbeginn mit der Witwenrentenzahlung zusammentraf. Auch nach Meinung des Gerichts sei eine schuldhafte Aufhebung nach § 48 SGB X demnach nicht möglich, sondern, da faktisch keine Änderung der Verhältnisse, lediglich gemäß § 45 SGB X.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Deutschen Rentenversicherung auferlegt. Zudem wurde die Deutsche Rentenversicherung dazu verpflichtet meiner Klienten den im Wege der Verrechnung einbehaltenen Betrag von 364,52 Euro auszuzahlen. Somit waren auch die Kosten für die Bescheidprüfung mehr als gedeckt.
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Mittwoch, 2. November 2016
Arbeitsausfalltage in der DDR
Im November 2014 sprach ein Klient in unserer Kanzlei vor, mit der Bitte seinen Altersrentenbescheid vom 28.10.2014 über die bewilligte Rente für langjährig Versicherte rechnerisch und sachlich zu prüfen.
Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialverischerungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist.
Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in den Jahren 1973 bis 1982 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, welche die Deutsche Rentenversicherung nicht als solche dokumentiert hat. Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen sachlichen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu überprüfen.
Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Zeiten innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- Euro. Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach ca. 18 Monaten durch den höheren Rentenzahlbetrag.
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